Statuten
Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Seuzach-Ohringen
I. Zweck
Art.1: Rechtsform
Die Freisinnig-Demokratische Partei Seuzach-Ohringen, nachstehend Partei genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sie ist ein Glied der Freisinnig-Demokratischen Bezirkspartei Winterthur und damit auch der FDP des Kantons Zürich und der FDP Schweiz.
Art.2: Zweck
Die Partei bezweckt die Förderung einer liberalen Politik. Sie befasst sich schwergewichtig mit Aufgaben der Gemeinde Seuzach und strebt eine wirksame Vertretung der freisinnig-demokratischen Interessen in der Gemeindepolitik an.
II. Mitgliedschaft
Art.3: Mitglieder
Mitglied der Partei können alle Einwohner der Gemeinde Seuzach werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den allgemeinen politischen Grundsätzen der FreisinnigDemokratischen Partei bekennen.
Art.4: Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied wird die Aufnahme schriftlich unter Zustellung der Statuten bekanntgegeben.
Über Ausnahmen beschliesst der Vorstand.
Art.5: Austritt und Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Verletzung der Parteiinteressen oder aus anderen wichtigen Gründen ausschliessen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss zu rekurrieren. In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung endgültig.
III. Organisation
Art.6: Organe
Die Organe der Partei sind:
- a) die Generalversammlung
- b) die Parteiversammlung
- c) der Vorstand
- d) die Kontrollstelle
Art.7: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher einberufen. An ihr sind nur Mitglieder der Partei stimmberechtigt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn mehr als 20 Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangen.
Art.8: Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle in ungeraden Jahren für jeweils zwei Jahre
- d) Behandlung von Geschäften, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden
- e) Statutenänderungen
- f) Auflösung oder Fusion der Partei
Art. 9: Parteiversammlung
Die Parteiversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Sie fasst Parolen für Abstimmungen und Wahlen der Gemeinde
- b) Sie erörtert politische Fragen und entscheidet über entsprechende, von der Partei zu verfolgende Stossrichtungen
- c) Sie bestimmt die Kandidaten für die ordentlich zu wählenden Behörden-und Kommissionsmitglieder der Gemeinde
- d) Sie schlägt der Bezirkspartei Kandidaten für Wahlen auf eidgenössischer, kantonaler und Bezirksebene vor
Art. 10: Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es kann geheime Abstimmung oder geheime Wahl beantragt werden. Hierüber entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 11: Vorstand
Der Vorstand zählt mit Einschluss des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder. Er konstituiert sich selbst und hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- a) Leitung und Geschäftsführung der Partei
- b) Wahrung der Parteiinteressen und Vertretung nach aussen
- c) Kontaktpflege mit Mitgliedern und Behörden
- d) Vorberatung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
- e) Vorbereitung und Vollzug von Versammlungsbeschlüssen
- f) Bestimmung der Kandidaten für ausserordentliche Ersatzwahlen von Behörden- und Kommissionsmitgliedern der Gemeinde
- g) Bezeichnung der Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei
- h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- i) Bestellung der zur Bewältigung seiner Aufgaben nötigen Arbeitsgruppen
- j) Beschluss über Ausgaben, die zur Förderung der Partei nötig sind
Art.12: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor. Der Revisor prüft die Rechnungen und das Vermögen der Partei und erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht zuhanden der Generalversammlung. Ist der Revisor verhindert, übernimmt der Ersatzrevisor diese Aufgaben.
IV. Finanzen
Art.13: Mitgliederbeiträge und Spenden
Die Ausgaben der Partei werden durch die Mitgliederbeiträge und freiwillige Spenden gedeckt.
Art.14: Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
V. Statutenänderungen und Auflösung
Art.15: Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur durch ein Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung beschlossen werden.
Art.16: Auflösung
Die Partei kann nur durch ein Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung aufgelöst werden. Das allenfalls vorhandene Vermögen geht an die Bezirkspartei Winterthur.
VI. Schluss
Art.17: Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 29. Februar 2000 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 25. Mai 1994.